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VermächtnisWerk arbeitet aktuell ausschließlich mit ausgewählten Kooperationspartnern und auf Empfehlung bestehender Mandanten zusammen. Der Grund dafür ist einfach: Eine Stiftungsgründung verdient volle Aufmerksamkeit statt oberflächlicher Massenberatung, deshalb übernimmt VermächtnisWerk bewusst nur so viele Mandate, wie sich mit der nötigen Sorgfalt begleiten lassen. Haben Sie dennoch Interesse an einer Zusammenarbeit, sei es als zukünftiger Mandant oder als Kooperationspartner? Schreiben Sie uns kurz, worum es geht, an kontakt@vermaechtniswerk.de.
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Grundlagen
Welche Form passt zu Ihrem Vorhaben, und was braucht eine Stiftungsgründung grundsätzlich?
Zum Einstieg
Eine Stiftung ist eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse, die dauerhaft einem vom Stifter festgelegten Zweck dient. Das klingt zunächst trocken, hat aber eine entscheidende Konsequenz: Eine Stiftung gehört niemandem, nicht Ihnen, nicht Ihren Erben, nicht Dritten. Sie gehört sich selbst.
Anders als bei einer GmbH oder einem Verein gibt es keine Gesellschafter und keine Mitglieder, die über das Vermögen verfügen können. Ein Stiftungsvorstand, bei einer Familienstiftung oft der Stifter selbst, führt die Stiftung nach den Regeln, die einmal in der Satzung festgelegt wurden. Genau das macht eine Stiftung zu einem so dauerhaften Instrument: Ihr Wille bleibt bestehen, auch wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden.
Zwei Grundformen
Sie haben nicht nur Vermögen aufgebaut, sondern eine Familie geprägt, mit Werten, mit Erwartungen, mit dem Wunsch, dass die nächste Generation fortführt, was Ihnen wichtig war. Eine Familienstiftung gibt diesem Wunsch eine rechtliche Form: Ihre Regeln gelten weiter, auch wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.
Privatnützig: für Familie, Vermögen und Nachfolge. Typisch ist die dauerhafte Bündelung von Vermögen zugunsten bestimmter Familienmitglieder.
Vielleicht ist Ihnen wichtiger, dass etwas bleibt, das über Ihr eigenes Leben hinauswirkt. Eine gemeinnützige Stiftung ist auf steuerbegünstigte Zwecke ausgerichtet, entscheidend ist, dass die Tätigkeit selbstlos der Allgemeinheit dient, nicht einem festen, abgeschlossenen Personenkreis.
Gemeinnützig: für Alleinstehende oder Vermögende, die neben ihren Angehörigen auch einen guten Zweck fördern möchten, oder für Unternehmer, die ihr Unternehmen ganz der Gemeinnützigkeit widmen wollen.
Eine Familienstiftung wird meist mit einem konkreten Anlass gegründet: ein Unternehmen, das über Generationen bestehen soll, ein Immobilienvermögen, das nicht zersplittert werden darf, oder schlicht der Wunsch, spätere Erbstreitigkeiten von vornherein auszuschließen.
Wie sie funktioniert: Der Stifter überträgt Vermögen dauerhaft auf die Stiftung und legt in der Satzung fest, wer daraus in welcher Form begünstigt wird, etwa durch regelmäßige Ausschüttungen an namentlich benannte Familienmitglieder oder Personengruppen (z. B. "die Abkömmlinge des Stifters"). Diese Regeln lassen sich nach der Anerkennung nur sehr eingeschränkt ändern, das ist bewusst so gewollt: Was heute festgelegt wird, soll auch in 30 Jahren noch gelten, unabhängig davon, wer dann in der Familie das Sagen hätte.
Steuerlicher Rahmen: Laufende Erträge unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer von 15 % statt der privaten Einkommensteuer. Alle 30 Jahre fällt die sogenannte Erbersatzsteuer an, bei der typischerweise zwei Kinderfreibeträge (aktuell zusammen 800.000 €) berücksichtigt werden, vereinfacht gesagt: die Stiftung wird steuerlich so behandelt, als würde sie alle 30 Jahre "vererbt".
Typisches Beispiel: Ein Unternehmer mit drei Kindern, von denen nur eines das Unternehmen weiterführen möchte. Ohne Struktur droht entweder ein Verkauf des Unternehmens, um die anderen beiden Kinder auszuzahlen, oder jahrelanger Streit. Die Familienstiftung kann das Unternehmen als Ganzes erhalten und alle drei Kinder gleichzeitig wirtschaftlich beteiligen, ohne dass jemand operativ mitreden muss, der es nicht will oder kann.
Das Gesetz zählt in § 52 Abs. 2 AO abschließend 27 Zwecke auf, die als gemeinnützig anerkannt sind. Hier eine Übersicht mit je einem kurzen Beispiel, wie sich der jeweilige Zweck über eine Stiftung verwirklichen lässt:
Ergänzend gibt es zwei weitere, eigenständige Kategorien steuerbegünstigter Zwecke, die nicht in dieser Liste stehen, aber genauso über eine Stiftung verfolgt werden können:
Mildtätig (§ 53 AO): Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage auf fremde Hilfe angewiesen sind. Beispiel: Übernahme von Pflegekosten für bedürftige alte Menschen.
Kirchlich (§ 54 AO): Förderung einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft. Beispiel: Finanzierung des Erhalts einer historischen Dorfkirche.
Grundvoraussetzungen
Eine Stiftung braucht Vermögen, einen tragfähigen Zweck, geeignete Erträge und klar geregelte Begünstigte.
Eine bundesweit einheitliche gesetzliche Mindesthöhe gibt es nicht. Allerdings haben einzelne Bundesländer für sich eigene Mindesthöhen definiert. Unabhängig von der genauen Zahl gilt immer: Das Vermögen muss ausreichen, um den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
Möglich sind unter anderem Unternehmensbeteiligungen, GmbH-Anteile, Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien. Entscheidend ist die Fähigkeit, Erträge zu erwirtschaften.
Gerade bei Familienstiftungen müssen Begünstigte und klare Regeln vorgesehen sein. Eine Stiftung ausschließlich zugunsten des Stifters selbst ist nicht genehmigungsfähig.
Manchmal braucht es nur ein Gespräch, um Klarheit zu gewinnen. Das Erstgespräch ist genau dafür da, unverbindlich und für Sie kostenfrei.
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