Für wen es passt
Entscheidend ist nicht ein einzelner Auslöser, sondern Ihr persönliches Zielbild. Wählen Sie unten Ihre Situation, inklusive anschaulichem Rechenbeispiel.
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Sie haben Ihr Unternehmen über Jahrzehnte aufgebaut, mit Nächten, in denen andere geschlafen haben, mit Risiken, die andere gescheut haben. Und jetzt drängen sich gleich mehrere unbequeme Fragen auf. Wer führt es weiter, wenn Sie es nicht mehr können oder wollen? Was passiert, wenn eines Ihrer Kinder heiratet und sich später wieder scheiden lässt, während Unternehmensanteile Teil des gemeinsamen Vermögens waren? Ohne klare Regelung entscheiden am Ende oft Zufall, Streit unter Erben, eine Scheidung oder das Finanzamt, nicht Sie. Denn ohne Struktur zählt ein Unternehmensanteil grundsätzlich zum Zugewinn, und im Scheidungsfall drohen bis zur Hälfte des Werts an den Ex-Partner zu gehen. Eine Stiftung bündelt Unternehmensanteile dauerhaft: Sie gehören dann der Stiftung selbst, nicht mehr Ihnen oder Ihren Erben privat, und sind damit weder scheidungs- noch erbstreitanfällig.
Anhand des folgenden Beispiels sehen Sie, wie sich das auswirkt, wenn ein Unternehmer über die nächsten 10 Jahre jährlich 100.000 € ausschüttet, um Vermögen aufzubauen: einmal direkt privat, einmal über die Stiftung als Holding.
Jedes Jahr nehmen Sie 100.000 € Gewinn aus der GmbH heraus.
Steuerlast pro Jahr im Modell, bei einem Durchschnittssteuersatz von 35 % (entspricht einem zu versteuernden Einkommen von rund 160.000 € im Jahr). Rund 34.000 € bleiben in der Stiftung jedes Jahr mehr übrig.
Sie wiederholen das 10 Jahre in Folge: jede Jahresrate wird direkt bei 7,5 % Rendite neu angelegt.
Endvermögen nach 10 Jahren, allein durch den höheren Betrag, der nach Steuern jedes Jahr neu angelegt werden kann.
Warum ist die Steuerlast in der Stiftung so viel geringer? Bleiben Gewinne im Unternehmen, fällt zunächst keine private Einkommensteuer an. Werden sie direkt an Sie privat ausgeschüttet, greift Ihr persönlicher Steuersatz, im Modell durchschnittlich 35 %. Schütten Sie die Gewinne stattdessen an eine Stiftung aus, die mindestens 10 % der Anteile hält, bleiben nach § 8b KStG grundsätzlich 95 % der Ausschüttung steuerfrei. Nur die restlichen 5 % werden mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Nach aktueller Rechtslage (Stand 2026) ergibt das eine effektive Steuerbelastung von nur rund 0,79 % der Ausschüttung, deutlich weniger als bei einer klassischen Holding-GmbH, wo zusätzlich Gewerbesteuer anfällt und die effektive Belastung eher bei rund 1,5 % liegt.
Struktur im Vergleich
Viele Unternehmer bündeln ihr Vermögen zunächst in einer Holding-GmbH. Strukturell sinnvoll, aber mit Grenzen, die eine Stiftung nicht hat.
Ihre Immobilie ist nicht nur eine Zahl im Grundbuch. Vielleicht ist es die Villa, die Sie mit eigenen Händen mit aufgebaut oder über Jahre abbezahlt haben, ein Familiensitz, der erhalten bleiben soll. Vielleicht ist es aber auch ein größeres Immobilienportfolio, aus dessen Mieteinnahmen sich Ihr Vermögen speist. In beiden Fällen drohen ähnliche Risiken. Bei einer Erbengemeinschaft mit mehreren Geschwistern droht der Zwangsverkauf, weil keiner die anderen auszahlen kann. Bei einer Scheidung zählt Immobilienvermögen meist zum Zugewinnausgleich. Und im Fall einer privaten Insolvenz gehört grundsätzlich auch privat gehaltenes Immobilienvermögen zur Insolvenzmasse. Vermögen, das rechtswirksam in eine Stiftung übertragen wurde, ist davon in aller Regel nicht betroffen: Es gehört der Stiftung, nicht mehr Ihnen persönlich, und zählt damit weder zur Scheidungs- noch zur Insolvenzmasse.
Der steuerliche Unterschied ist dabei erheblich. Mieteinnahmen aus privat gehaltenen Immobilien versteuern Sie mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 %. In der Stiftung fällt stattdessen nur die Körperschaftsteuer von 15 % an.
Am Beispiel eines mittleren Immobilienvermögens, ein vereinfachtes Rechenbeispiel:
Immobilienvermögen 750.000 € · Mieteinnahmen über 10 Jahre 380.000 €
Sie haben über Jahre diszipliniert investiert, während andere ihr Geld ausgegeben haben. Aber jedes Jahr frisst die laufende Kapitalertragsteuer einen Teil des Zinseszinseffekts, den Sie sich mühsam erarbeitet haben. In einer Stiftung wird dieser Effekt strukturell deutlich abgemildert.
Drei Beispielrechnungen, je nach Anlagesumme und Zeithorizont, damit Sie sich mit einer davon identifizieren können:
Beispiel 1
Startkapital 180.000 € · Rendite 6 % p. a. · Anlagedauer 20 Jahre
Rund 24 % mehr Vermögen nach 20 Jahren.
Beispiel 2
Startkapital 250.000 € · Rendite 7 % p. a. · Anlagedauer 15 Jahre
Rund 18 % mehr Vermögen nach 15 Jahren.
Beispiel 3
Startkapital 450.000 € · Rendite 9 % p. a. · Anlagedauer 10 Jahre
Rund 11 % mehr Vermögen nach 10 Jahren.
Sie wollen nicht, dass sich Ihre Kinder am Ende um das Erbe streiten, oder dass ein großer Teil davon beim Finanzamt landet, weil niemand rechtzeitig geplant hat. Ein Familienvermögen soll verbinden, nicht spalten. Eine Familienstiftung regelt Begünstigte und Ausschüttungen dauerhaft, nach Ihren eigenen Vorstellungen.
Eine Familienstiftung kann dabei noch mehr als nur Vermögen ordnen. Sie können in der Satzung auch festhalten, welche Werte Ihnen wichtig sind, etwa welche Voraussetzungen Begünstigte erfüllen sollen, um von der Stiftung zu profitieren. So geben Sie nicht nur Vermögen weiter, sondern auch Haltung, über Generationen hinweg. Manche Stifter ergänzen die Satzung sogar um eine Präambel, die festhält, wofür sie standen und was sie sich für die nachfolgenden Generationen wünschen. Die Satzung besteht fort, auch wenn Sie selbst es nicht mehr tun, ein Stück Fortbestehen, das über das eigene Leben hinausreicht.
Was bei einer Erbschaft ohne Struktur an Steuer anfallen kann, je nach Verwandtschaftsgrad (gesetzliche Freibeträge nach aktueller Rechtslage):
Beispiel: 1.200.000 € Vermögen im Erbfall
Nicht jeder möchte, dass sein Vermögen ausschließlich in der eigenen Familie bleibt. Manche haben in ihrem Leben genug erreicht, um sich zu fragen: Was kann ich zurückgeben? Ein Stipendium für ein Kind, das sonst nie hätte studieren können. Ein Stück Wald, das dauerhaft geschützt bleibt. Eine Forschungsförderung, die eine Krankheit ein Stück besser verstehen hilft. Anders als bei der Familienstiftung profitiert hier nicht ein festgelegter Kreis von Angehörigen, sondern die Allgemeinheit, jeder, der die von Ihnen festgelegten Kriterien erfüllt. Ihr Name kann dabei sichtbar bleiben oder bewusst im Hintergrund stehen, beides ist möglich, die Entscheidung liegt bei Ihnen. Was bleibt, ist Wirkung, oft noch Jahrzehnte, nachdem Sie selbst nicht mehr da sind, um sie zu sehen.
Was das steuerlich bedeuten kann:
Bei tatsächlicher, ausschließlicher und unmittelbarer Verfolgung gemeinnütziger Zwecke
Entscheidend ist ohnehin nicht ein einzelner Auslöser, sondern Ihr persönliches Zielbild, viele Situationen überschneiden sich.
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